Kürzlich schrieb ich unter anderem über die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe, und dass diese einfacher wäre, wenn man sie gleich „Ehe“ nennt, da man sich so viele Gesetzesänderungen ersparen könnte. Mehr dazu hier.
Und gerade bei diesem Thema – „gleiches Recht in verschiedenen Gesetzen ändern“ – fällt mir ein: Es gibt eine Richtlinie, die vor einigen Jahren in einem Gesetz geändert wurde, in einem anderen nicht, obwohl sie dort fast wortgleich drinstand – und jetzt dort nach wie vor in der alten Fassung zu lesen ist. Die Richtlinie hat auch mit dem Thema Gleichberechtigung zu tun: Diese wurde in dem einen Gesetz umgesetzt, im anderen jedoch nicht! Bis heute.
Konkret geht es um Krebsvorsorge: In § 25 Abs. 2 des fünften Sozialgesetzbuches war früher zu lesen:
„Versicherte haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.“
In § 57 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes heißt die Richtlinie genauso, nur statt „Versicherte“ steht da „Gefangene“.
Die Vorschrift in § 25 Abs. 2 des SGB 5 wurde mittlerweile geändert und heißt:
„Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen.“
Das StVollzG kennt nach wie vor die alte Richtlinie. Früher hat man den Anspruch Versicherten und Gefangenen gleichermaßen zugestanden, die Verbesserung im Gesetz gab es aber nur für freie Menschen. Zum einen: Es heißt doch „Freiheitsstrafe“ und nicht „Gesundheitsstrafe“. Und: Wenn man in diesem Punkt beide Geschlechter in Freiheit gleichstellt, warum dann nicht im Gefängnis? Übrigens: Das Deutsche Krebsforschungszentrum empfiehlt Hautkrebsvorsorge ab 35 (Quelle: https://www.krebsinformationsdienst.de/vorbeugung/frueherkennung/frueherkennung.php). Das ist zwar nach dem 20., aber noch weit vor dem 45. Lebensjahr.